Asphaltierung von 460 Meter Wegstrecke - Verweigerung der Baubewilligung

Entscheid des Regierungsrats des Kantons AR vom 5.11.1991 i. S. Schwellbrunn (AR GVP 1991 Nr. 1213)

Ausgangslage

Die Gemeinde Schwellbrunn und eine Strassenkorporation reichten beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden Rekurs ein gegen die Nichtbewilligung einer Asphaltierung von 460 Metern Wegstrecke auf einem Güterweg, der Bestandteil des Wanderwegnetzes ist. Die kantonale Volkswirtschaftsdirektion hatte die Baubewilligung verweigert. Als Grund für den Belagseinbau wurde der erhöhte Aufwand für den Unterhalt des bestehenden Kieswegs angegeben. Es wurde kein Ersatz für den betroffenen Wanderweg angeboten.

Erwägungen

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden behandelt in seinen Erwägungen zwei Hauptfragen, die er wie folgt beantwortet:

1. Welche Auswirkung hätte das Vorhaben auf den betroffenen Wanderweg und auf das Wanderwegnetz?
«Die Kantone haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fuss- und Wan-derweggesetzgebung zu beachten […]. Dabei darf nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfassung und Gesetz, die weitere Asphaltierung von Wanderwegen zu verhindern, abgewichen werden. Es kann deshalb nicht angehen, einzelne Wanderwegstücke jeweils für sich gesondert zu betrachten. […] Die Tatsache, dass die an das umstrittene Teilstück anschliessenden 300 Meter sowie das Wanderwegstück auf der Staatsstrasse bereits geteert sind, muss entgegen der Argumentation der Rekurrenten ebenfalls berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall würde die isolierte Betrachtungsweise dazu führen, dass eine zusammenhängende Wanderwegstrecke über eine grössere Distanz mit einem Teerbelag versehen wäre, was aber der Zwecksetzung des Fuss- und Wanderweggesetzes in verstärktem Masse zuwiderlaufen würde.»

2. Ist das Interesse am Vorhaben höher einzustufen als das Interesse an der Erhaltung des Wanderwegs?
«Unabhängig von der Länge eines vorgesehenen Belagseinbaues müssen die Interessen am Eingriff mit denjenigen an der Erhaltung eines Wanderwegs abgewogen werden. […] Der Gesetzgeber hat vorausgesehen, dass die Mehrfachnutzung von Wegen in der Praxis den Normalfall bildet. Wollte er der fortschreitenden Asphaltierung von Wanderwegen Einhalt gebieten, so nahm er bewusst auch in Kauf, dass sich der Unterhalt auf Wegen mit Naturbelag aufwendiger gestaltet. Den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung eines mit Naturbelag versehenen Wanderwegnetzes wurde gegenüber den Vorteilen eines vereinfachten Unterhalts auf geteerten Strassen von Gesetzes wegen ein Übergewicht eingeräumt. Dieser grundsätzlichen gesetzlichen Lösung des Interessenkonflikts kann deshalb nicht im Einzelfall mit der Begründung des erhöhten Unterhaltsbedarfes auf Naturstrassen begegnet werden. Erst wenn sich aufgrund besonderer Gegebenheiten eines Einzelfalles ein wesentlich über dem üblichen Unterhalt liegender Aufwand ergeben würde, müsste die Bewilligung zu einem Belagseinbau überhaupt in Erwägung gezogen werden. Solche spezielle Gegebenheiten sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.»

Entscheid

Die Verweigerung der Baubewilligung ist rechtmässig. Der Rekurs wird abgewiesen.

Kommentar

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden schliesst sich in seinen Erwägungen denjenigen des Berner Verwaltungsgerichts im Fall Wohlen an. Der Regierungsrat kommt in seiner Interessenabwägung zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Wanderwegs mit geeigneter Oberfläche höher zu gewichten ist als das Interesse an einem Belagseinbau zur Verringerung des Unterhaltsaufwandes, wenn Letzterer nicht wesentlich über dem üblichen Aufwand liegt.