Gefahrenprävention & Verantwortlichkeit

 

Die Qualität des Wanderwegnetzes wird nicht nur durch eine attraktive Linienführung auf geeigneten Wegen, sondern auch durch die Wegsicherheit bestimmt. Die Standards bei Planung, Bau, Unterhalt und Signalisation der Wanderwege tragen wesentlich dazu bei, dass für die Wandernden bei einer den Umständen angepassten Aufmerksamkeit und Vorsicht insgesamt kaum Unfallgefahr besteht.

 


Downloads & Links

Leitfaden Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit auf Wanderwegen

Merkblatt Naturgefahren auf Wanderwegen und Mountainbikerouten

Begehungsprotokoll/ Merkblatt Naturgefahren auf Wanderwegen und Mountainbikerouten

 

> Kampagne «Sicher Bergwandern»

> Naturgefahrenportal des Bundes

 

 

1. Was bedeutet Wegsicherungspflicht?

2. Welche Gefahrensituationen gibt es?

3. Zuständigkeit nach FWG: Wer ist wofür verantwortlich?

4. Welche Aufgaben erfüllen die Wanderwegmitarbeiter?

5. Haftung

 

 

1. Was bedeutet Wegsicherungspflicht?

Wanderwege sollten «möglichst gefahrenlos» begangen werden können (Art. 6 Abs. 1 Bst. b FWG). Die Wegsicherungspflicht der Wanderwegmitarbeiter ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Wanderwege, der Eigenverantwortung der Wegbenutzer und aus der Verhältnismässigkeit bei der Gefahrensicherung. Die Eigenverantwortung beinhaltet:

  • sorgfältige Planung (Planung, Routenwahl, Ausrüstung)
  • angepasstes Verhalten
  • akzeptierte Risiken (Witterung, unvorhersehbare Naturereignisse)
  • Aufsichtspflicht gegenüber Kindern.

Die Eigenverantwortung endet, wo atypische Gefahren bestehen, die auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Vorsicht Anlass zu gravierenden Unfällen geben können.

Gefahren müssen auf ein vernünftiges, für die Wegkategorie akzeptables Mass reduziert werden. Intensiv begangene Wanderwege müssen besonders berücksichtigt werden. Es wird keine vollständige Gefahrenbeseitigung verlangt. Der Grad der Gefahrensicherung muss für die Wanderwegmitarbeiter zumutbar sein.

 

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 2. Welche Gefahrensituationen gibt es?

Stürze über den Wegrand hinaus können sich überall ereignen, wo das Gelände seitlich des Weges steil abfällt. Massnahmen zum Schutz vor Absturzgefahr muss an Stellen in Betracht gezogen werden, wo ein Sturz schwerwiegende Folgen haben kann. An senkrechten Wänden ist ab einer Absturzhöhe von einem Meter eine Absturzsicherung zu prüfen. Bei Steilhängen besteht dann Absturzgefahr, wenn der Hang nicht mehr ohne Zuhilfe­nahme der Hände begehbar ist.

Grundsatz: Auf Wanderwegen werden Absturzstellen mit Geländern gesichert. Auf Bergwanderwegen werden besonders schwierige Passagen mit Seilen oder Ketten gesichert. Auf Alpinwanderwegen können bauliche Vorkehrungen nicht vorausgesetzt werden und beschränken sich allenfalls auf Sicherungen besonders exponierter Stellen mit Absturzgefahr.

Naturgefahren: Eine hundertprozentige Sicherheit vor Naturereignissen kann auf Wanderwegen grundsätzlich nicht erwartet werden. Naturgefahren fallen bis zu einem gewissen Grad in die Risikosphäre der Wegbenutzer. Es wird keine vorsorgliche Abklärung der Naturgefahrensituation durch die Wanderweg Verantwortlichen verlangt. Spontan auftretende Naturgefahren bestehen durch Massenbewegungen wie Stein- und Blockschlag, Felssturz, Hangmuren und Rutschungen sowie Wildbachüberschwemmungen. Besonders nach lang anhaltenden Niederschlägen, Unwetter, Frost oder Tau sollten Wege auf allfällige Naturgefahren hin kontrolliert und ihr Zustand dokumentiert werden.

Saisonale Gefahren: Wanderwege sind für das Wandern während der schnee- und eisfreien Zeit bestimmt. Sie müssen nach Schneefall oder bei Frost weder geräumt noch begehbar gemacht, von Eis befreit oder sonst wie unterhalten werden. Während der Wandersaison hängt der Schutz- und Handlungsbedarf hin­sichtlich allfälliger saisonaler Gefahren wie Frühlings- und Sommerlawinen, Eisschlag, Schneefelder, Eisbildung auf dem Weg, Gletscherspalten, Schneefall im Sommer, massgebend von der Wegkatego­rie ab. Auf Wanderwegen sind temporäre Warnungen oder Wegsperrungen zu prüfen. Auf Bergwanderwegen besteht im Allgemeinen keine Sicherungspflicht vor saisonalen Gefahren. Auf Alpinwanderwegen fallen diese grund­sätzlich vollumfänglich in die Eigenverantwortung der Wegbenutzer.

Für alle auf dem Weg vorhandenen baulichen Vorrich­tungen Die Sicherungspflicht ist grundsätzlich für alle Wegkategorien gleich: sie müssen mängelfrei erstellt und sachgemäss unterhalten werden. Dies betrifft Haltevorrichtungen aller Art (Geländer, Ketten, Seile u.a.), Brücken und Stege, frei gespannte Treppen und Leitern, Stützmauern, Randabschlüsse und Randbefestigungen sowie das Wegtrassee selber, wenn der Wegrand oder Teile des Weges unvermittelt abbrechen oder abrutschen.

Motorfahrzeuge auf Wanderwegen: Auch ohne signalisiertes Fahrverbot dürfen Wege, die als Fuss- und Wanderweg angelegt sind, nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden. Dies gilt auch für Elektro-Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung über 25 km/h, ei­ner Motorenleistung über 500 Watt und/ oder der Möglichkeit ohne aktives Treten zu fahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 SVG und Art. 15 WAG).

Velos/Mountainbikes auf Wanderwegen: Wanderwege, für die ein Fahrverbot signalisiert ist, dürfen mit Velos, Mountain- und E-Bikes nicht befahren wer­den. Ein Fahrverbot kann sich auch unmittelbar aus Art. 43 Abs. 1 SVG ergeben, welcher besagt: «Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder of­fensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit sol­chen Fahrzeugen nicht befahren werden.»

Reiter auf Wanderwegen: Wanderwege, die nicht mit einem Reitverbot belegt sind, dürfen mit Pferden und Saumtieren benutzt werden. Die Tierhalter haben jedoch auf die Wandernden Rücksicht zu nehmen und haben, wo die Sicherheit es erfordert, nö­tigenfalls anzuhalten sowie dies Wandernden zu warnen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SSV). Wird ein Wanderer von einem Pferd verletzt, greift die Tierhalterhaftung (Art. 56 OR). Die Einschätzung der Eignung eines Wan­derwegs und der vorhandenen baulichen Vorrichtungen wie Brücken und Stege zum Reiten liegt ganz in der Eigenverant­wortung der Reiter. Sie haften für Schädi­gungen des Weges.

 

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3. Zuständigkeit nach FWG: Wer ist wofür verantwortlich?

Kantone: Sie sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden; dass diese Wege frei und möglichst gefahrenlos begangen werden können (FWG Art. 6).

Bund und Kantone: Sie ziehen für die Planung, die Anlage und die Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze private Organisationen bei, welche vor allem die Fuss- und Wanderwegnetze fördern (private Fachorganisationen). Sie können den privaten Fachorganisationen einzelne Aufgaben übertragen (FWG Art. 8).

 

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4. Welche Aufgaben erfüllen die Wanderwegmitarbeiter?

 Regelmässige Kontrollen von Wegen und Kunstbauten (alle 1-3 Jahre):

  • Hinweisen auf Mängel nachgehen
  • Sofortmassnahmen prüfen, weitere notwenige Massnahmen einleiten
  • Informieren, Mängel melden
  • Feststellungen und Entscheide dokumentieren (auch wenn keine Mängel vorliegen)
  • Vorhandene Arbeitshilfen verwenden und bei Unsicherheiten nachfragen
 

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5. Haftung

Bei öffentlichen Fusswegen auf privaten Grundstücken gilt die Gemeinde als Werkeigentümer und hält das Wegrecht. Für Schäden infolge Werkmangel haftet der Werkeigentümer grundsätzlich, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

Bei privaten Strassen oder Fahrwegen, die der Erschliessung von Liegenschaften oder der Land- und Forstwirtschaft (sog. Flurwege) dienen und als Wanderweg lediglich mitbenutzt werden, kann eine Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit errichtet werden. Damit wird die Strasse oder der Fahrweg dem Gemeingebrauch gewidmet und der Unterhalt wird der Gemeinde übergeben. Bei der blossen Mitbenutzung privater Strassen und Fahrwege als Wanderweg beschränkt sich die Verantwortlichkeit auf wanderwegspezifische Sicherheitsmängel, die auf Grundlage des kantonalen Staatshaftungsrechts zu beurteilen sind.

Wanderwegmitarbeiter haften nur, wenn vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt wird. Ansonsten haftet das Gemeinwesen für Mitarbeitende, die vom Kanton oder den Gemeinden mit der Ausführung des FWG befasst worden sind. 

Kollektive Haftpflicht- und Unfallversicherung: Der Dachverband Schweizer Wanderwege verfügt über eine kollektive Haftpflicht- und Unfallversicherung, welche die kantonalen Wanderweg- Fachorganisationen wie auch deren Angestellte und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung von Vereinsaufgaben mit einschliesst.

 

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Kontaktperson

Pietro Cattaneo
Tel. 031 370 10 31

 


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